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Satzung der Arbeiterwohlfahrt Ortsverein Bischofswiesen-Berchtesgaden Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 09.05.2019
§ l Name und Sitz Der Verein führt den Namen Arbeiterwohlfahrt Ortsverein Bischofswiesen-Berchtesgaden. Die Kurzbezeichnung lautet AWO Ortsverein Bischofswiesen-Berchtesgaden, Der Sitz des Vereins ist Bischofswiesen. Der Verein ist im Vereinsregister einzutragen und führt dann den Namenszusatz e.V.. Der Verein ist Mitglied der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Berchtesgadener Land e.V.
§ 2 Zweck Die Arbeiterwohlfahrt ist ein unabhängiger Verband der Freien Wohlfahrtspflege, der sich auf der Basis persönlicher Mitgliedschaft in den Ortsvereinen aufbaut. Sie ist aus den Ideen der sozialdemo- kratischen Arbeiterbewegung entstanden. Die folgenden Grundwerte bilden die Basis ihrer Arbeit.: Das Bekenntnis zu den unveränderlichen Menschenrechten, die freiheitlich-demokratische Grundordnung als unverzichtbare Voraussetzung der sozialen Arbeit, die Entwicklung einer Gesellschaft, in der sich jeder Mensch in Verantwortung für sich und für das Gemeinwesen frei entfalten kann, das Eintreten für Freiheit, Gerechtigkeit, Toleranz und Solidarität; der Anspruch des/der Einzelnen auf Chancengleichheit und die gesellschaftliche und rechtliche Gleichstellung der Geschlechter, sozialem Unrecht entgegenzuwirken, die Achtung des religiösen Bekenntnisses und der weltanschaulichen Überzeugung des/der Einzelnen, den Rat- und Hilfesuchenden ohne Rücksicht auf deren politisch«, rassische, nationale und konfessionelle Zugehörigkeit beizustehen, die Anerkennung des Vorrangs der kommunalen und staatlichen Verantwortung für die Erfüllung des Anspruchs auf soziale Hilfen, Erziehung und Bildung sowie für die Planung und Entwicklung eines zeitgerechten Systems sozialer Leistungen und Einrichtungen, die partnerschaftliche und planvolle Zusammenarbeit zwischen Kommunen, Staat und freien Vereinigungen der Wohlfahrtspflege bei Wahrung der Unabhängigkeit dieser Vereinigungen. Diese Grundwerte des Ortsvereins werden verwirklicht durch die Erfüllung insbesondere folgender Aufgaben: Schaffung und Unterhaltung bzw. Anregung von Einrichtungen wie Beratungsstellen, Heimen und Maßnahmen, Aktionen vorbeugender helfender und heilender Tätigkeit auf allen Gebieten der sozialen Arbeit, der Jugendhilfe, der schulischen Betreuung, des Gesundheitswesens, der Auslandshilfe sowie der Anregungen und Hilfe zur Selbsthilfe, Förderung ehrenamtlicher Mitarbeit, Schulung und Fortbildung zu Themen der Wohlfahrtspflege, Mitwirkung an den Aufgaben der öffentlichen Sozial-, Kinder-, Jugend- und Gesundheitshilfe, Mitarbeit in entsprechenden Gremien, Zusammenarbeit mit der Selbstverwaltungskörperschaft und der Kommunalverwaltung des Kreises, Zusammenarbeit mit anderen Organisationen dar Freien Wohlfahrtspflege, Fachverbänden und Selbsthilfeorganisationen, Förderung des Bezirksjugendwerks der Arbeiterwohlfahrt. Die Aufgaben sollen dem Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung ange passt werden.
§ 3 Sicherung der Steuerbegünstigung Der Ortsverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch Organisation ehrenamtlicher Arbeit, Schaffung und Unterhaltung bzw. Anregung von Einrichtungen wie Beratungsstellen, Heime und Maßnahmen, Aktionen, Vernetzung von Angeboten, Information der Bürger, Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung, Mitarbeit in Ausschüssen der öffentlichen Hand. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Ortsvereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an den Kreisverband der Arbeiterwohl- fahrt Berchtesgadener Land, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Zwecke zu verwenden hat,
§ 4 Mitgliedschaft Mitglied der Arbeiterwohlfahrt kann werden, wer sich zu den im Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt niedergelegten Grundsätzen bekennt. Die persönliche Mitgliedschaft kann nur im Ortsverein erworben werden. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag hin. Gegen die Ablehnung ist Einspruch beim Vorstand der übergeordneten Verbandsgliederung zulässig. Vor dessen endgültiger Entscheidung ist der Vorstand zu hören, der die Ablehnung der Aufnahme beschlossen hat. Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beitragen gemäß den Beschlüssen der Bundeskonferenz verpflichtet, Ein Mitglied kann seinen Austritt; aus der Arbeiterwohlfahrt zum Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bewirken. Ein Mitglied kann ausgeschlossen oder von einzelnen oder allen Mitgliedschaftsrechten suspendiert werden, wenn es einen groben Verstoß gegen das Verbandsstatut oder die Satzungen der Arbeiter- wohlfahrt begangen oder durch sein Verhalten das Ansehen der Arbeiterwohlfahrt schädigt bzw. ge- schädigt oder sich einer ehrlosen Handlung schuldig gemacht hat. Der Ausschluss und die Suspendierung sind unter entsprechender Anwendung des Ordnungsverfah- rens der Arbeiterwohlfahrt durchzuführen. Das Ordnungsrecht wird auf die nach dem Ordnungsverfahren der Arbeiterwohlfahrt zuständigen Verbandsgremien übertragen und als verbindlich anerkannt. Insofern verzichtet der Ortsverein auf die Durchführung eines eigenen Ordnungsverfahrens. Im Falle eines Beitragsrückstandes von mehr als zwei Jahresbeiträgen kann der Vorstand nach schrift- licher Mahnung das Mitglied ausschließen. Als korporative Hitglieder können sich dem Ortsverein Vereinigungen mit sozialen Aufgaben anschließen, deren Tätigkeit sich auf Ortsebene erstreckt. Sie üben ihre Mitgliedschaft durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Vereinigung aus. Über die Aufnahme als korporatives Mitglied entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit dem Kreisvorstand. Der Bezirksvorstand ist zu unterrichten. Es ist eine schriftliche Korporationsvereinba- rung abzuschließen. Die Mitgliedschaft der korporativen Vereinigungen kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge der korporativen Vereinigungen richtet sich nach besonderer Vereinbarung. Die Mitgliedschaft des korporativen Mitglieds bei einem anderen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege ist ausgeschlossen.
§ 5 Jugendwerk Für ein im Ortsverein der Arbeiterwohlfahrt bestehendes Ortsjugendwerk gilt dessen Satzung. Für die Förderung des Jugendwerks werden Regelungen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten festgelegt. Der Vorstand des Ortsvereines ist zur Förderung, Unterstützung, Aufsicht und Prüfung gegenüber dem Ortsjugendwerk verpflichtet. Die Revisoren des Ortsvereines sind verpflichtet, die Prüfung des Ortsjugendwerkes gemeinsam mit dessen Revisoren durchzuführen.
§ 6 Organe Organe des Ortsvereines sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Der Vorstand hat die Mitglieder zur Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Mitgliederversammlung nimmt die Jahresberichte und den Prüfungsbericht für den Berichts- zeitraum entgegen und. beschließt über die Entlastung des Vorstandes. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Zu einem Beschluss über die Auflösung oder den Austritt aus dem Kreisverband ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden Mitglieder erforderlich, Über Satzungsänderungen kann nur beschlossen werden, wenn in der Tagesordnung darauf hingewiesen wurde. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Sie sind vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen,
§ 8 Vorstand Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. der/dem Vorsitzenden, bis zu zwei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden, der Kassiererin/dem Kassierer, der Schriftführerin/dem Schriftführer, und bis zu sechs Beisitzerinnen/Beisitzern, Scheidet zwischen zwei Mitgliederversammlungen ein Vorstandsmitglied aus, so bedarf es keiner Ergänzung des Vorstandes. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende, die/der Kassiererin/Kassier und die/der Schriftführerin/Schriftführer. Je zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Mindestens eine/einer der Handelnden muss jedoch die/der Vorsitzende oder ihre/seine Stellvertreterin / ihr/sein Stellvertreter sein. Die/der Vorsitzende ist verpflichtet, den Ortsvereinsvorstand regelmäßig, Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist, Beschlussunfähigkeit ist auf Antrag festzustellen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Für die Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine Geschäftsführerin/einen Geschäfts- führer berufen. Diese/dieser ist als besondere(r) Vertreterin/Vertreter im Sinne des § 30 BGB zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten bevollmächtigt. Sie/er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil. Der Vorstand kann die Einzelheiten der Geschäftsführung durch die/die besondere Vertreterin/besonderen Vertreter durch eine generelle Dienstanweisung und Weisung im Einzelfall regeln. Vor der Bestellung des Ortsvereinsgeschäftsführers ist die Zustimmung des Kreisverbandes einzuholen. Der Ortsvereinsvorstand hat dem Vorstand der übergeordneten Verbandsgliederung über seine Tätigkeit mindestens einmal jährlich zu berichten. Vor dem Eingehen von Verpflichtungen, die über den allgemeinen Rahner der täglichen Vereinstätig- Der Vorstand kann Fachausschüsse und einzelne Sachverständige mit Sonderaufgaben betrauen. Der Vorstand benennt einen Vertreter zur Unterstützung des Ortsjugendwerkes, der an den Sitzungen des Ortsjugendwerksvorstandes teilnimmt. Er beruft aus seiner Mitte eine/einen Gleichstellungsbeauftragte/Gleichstellungsbeauftragten. Er nimmt den ihm mindestens einmal jährlich zu erstattendem Bericht des Ortsjugendwerksvorstandes und den Bericht der/des Gleichstellungsbeauftragten entgegen. An den Vorstandssitzungen des Ortsvereines nimmt ein vom Ortsjugendwerksvorstand benanntes volljähriges Mitglied stimmberechtigt teil.
§ 9 Ortsausschuss Der Ortsvereinsvorstand kann einen Ortsausschuss bilden. Der Ortsausschuss ist eine Kooperationsgemeinschaft zur Verfolgung gemeinsamer sozialer Aufgaben und Ziele auf kommunaler Ebene. Dem Ortsausschuss gehören korporative Mitglieder und weitere Interessengruppen und Vereinigungen mit sozialem oder sozialpolitischem Charakter an, deren Ziele mit denen der Arbeiterwohlfahrt vereinbar sind. Der Ortsausschuss tritt in regelmäßigen Abständen zusammen. Er stimmt seine Aktivitäten unterein- ander ab und verabredet dort, wo eine gemeinsame Interessenlage gegeben ist, vereinte Aktionen ge- genüber Kommunen/Ämtern/Behörden usw. oder gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit.
§ 10 Mandat und Mitgliedschaft Mandatsträger müssen Mitglied der Arbeiterwohlfahrt sein. Wahlämter und Organmitgliedschaften (§ 5) sowie von Organen übertragene Mandate und Beauftra- gungen enden mit dem Ausschluss oder der Suspendierung einzelner oder aller Mitgliedschaftsrechte.
§ 11 Rechnungswesen Der Ortsverein ist zu jährlichen Budgets (Wirtschafts-, Finanz- und Investitionspläne) verpflichtet. Diese bedürfen der Bestätigung des Kreisverbandes. Das Rechnungswesen hat den Grundsätzen kauf männischer Buchführung zu entsprechen. Aus dem Rechnungswesen müssen die Positionen des Bud- gets abgeleitet werden. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Finanz- und Revisionsordnung im Rahmen des Verbandssta- tuts der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung und die vom Bundesausschuss beschlosse- nen Ausführungsbestimmungen. anzuwenden.
§ 12 Verbandsstatut Das Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt ist in seiner jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieser Satzung.
§ 13 Aufsichtsrecht und Aufsichtspflicht Der Ortsverein erkennt das Recht der Aufsicht und Prüfung durch die übergeordneten Verbandsgliede- rungen an. Der Kreisvorstand oder seine Beauftragten können jederzeit zu Prüfungszwecken Einsicht in alle Geschäftsvorgänge der Ortsvereine nehmen. Bücher und Akten sind vorzulegen sowie jede Aufklärung und jeder Nachweis zu geben. Der Ortsverein ist gegenüber dem Ortsjugendwerk im Rahmen des Verbandsstatuts zur Aufsicht und zur Prüfung verpflichtet. Die Prüfung hat jährlich in Hinblick darauf stattzufinden, dass die tatsächliche Geschäftsführung dem Satzungszweck entspricht.
§ 14 Auflösung (1) Eine Auflösung des Ortsvereins ist nur durch einen entsprechenden Beschluss von zwei Dritteln der eingeschriebenen Mitglieder möglich. (2) Beim Austritt aus dem Kreisverband ist der Ortsverein aufgelöst. (3) Der Ortsverein verliert das Recht, den Namen Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein etwa neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu den bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen. (4) Im Falle einer Auflösung wird das verbleibende Vermögen des Ortsvereins an den AWO-Kreisver- band Berchtesgadener Land überwiesen. |