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Satzung der Arbeiterwohlfahrt Ortsverein Bischofswiesen-Berchtesgaden

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 09.05.2019

 

§ l       Name und Sitz

            Der Verein führt den Namen Arbeiterwohlfahrt Ortsverein Bischofswiesen-Berchtesgaden. Die      Kurzbezeichnung lautet AWO Ortsverein Bischofswiesen-Berchtesgaden,

            Der Sitz des Vereins ist Bischofswiesen.

            Der Verein ist im Vereinsregister einzutragen und führt dann den Namenszusatz e.V..

            Der Verein ist Mitglied der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Berchtesgadener Land e.V.

 

§ 2      Zweck

            Die Arbeiterwohlfahrt ist ein unabhängiger Verband der Freien Wohlfahrtspflege, der sich auf der      Basis persönlicher Mitgliedschaft in den Ortsvereinen aufbaut. Sie ist aus den Ideen der sozialdemo-     kratischen Arbeiterbewegung entstanden.

           Die folgenden Grundwerte bilden die Basis ihrer Arbeit.:

        Das Bekenntnis zu den unveränderlichen Menschenrechten,

        die freiheitlich-demokratische Grundordnung als unverzichtbare Voraussetzung der sozialen Arbeit,

        die Entwicklung einer Gesellschaft, in der sich jeder Mensch in Verantwortung für sich und für das      Gemeinwesen frei entfalten kann,

        das Eintreten für Freiheit, Gerechtigkeit, Toleranz und Solidarität;

        der Anspruch des/der Einzelnen auf Chancengleichheit und die gesellschaftli­che und rechtliche      Gleichstellung der Geschlechter,

        sozialem Unrecht entgegenzuwirken,

        die Achtung des religiösen Bekenntnisses und der weltanschaulichen Überzeu­gung des/der Einzelnen,

        den Rat- und Hilfesuchenden ohne Rücksicht auf deren politisch«, rassische, nationale und      konfessionelle Zugehörigkeit beizustehen,

        die Anerkennung des Vorrangs der kommunalen und staatlichen Verantwortung für die Erfüllung des      Anspruchs auf soziale Hilfen, Erziehung und Bildung sowie für die Planung und Entwicklung eines      zeitgerechten Systems sozialer Leistungen und Einrichtungen,

        die partnerschaftliche und planvolle Zusammenarbeit zwischen Kommunen, Staat und freien      Vereinigungen der Wohlfahrtspflege bei Wahrung der Unabhängigkeit dieser Vereinigungen.

            Diese Grundwerte des Ortsvereins werden verwirklicht durch die Erfüllung insbesondere folgender      Aufgaben:

        Schaffung und Unterhaltung bzw. Anregung von Einrichtungen wie Beratungsstellen, Heimen und      Maßnahmen, Aktionen vorbeugender helfender und heilender Tätig­keit auf allen Gebieten der sozialen      Arbeit, der Jugendhilfe, der schulischen Betreuung, des Gesundheitswesens, der Auslandshilfe sowie      der Anregungen und Hilfe zur Selbsthilfe,

        Förderung ehrenamtlicher Mitarbeit,

        Schulung und Fortbildung zu Themen der Wohlfahrtspflege,

        Mitwirkung an den Aufgaben der öffentlichen Sozial-, Kinder-, Jugend- und Gesundheitshilfe,      Mitarbeit in entsprechenden Gremien,

        Zusammenarbeit mit der Selbstverwaltungskörperschaft und der Kommunalverwal­tung des Kreises,

        Zusammenarbeit mit anderen Organisationen dar Freien Wohlfahrtspflege, Fachverbänden und      Selbsthilfeorganisationen,

        Förderung des Bezirksjugendwerks der Arbeiterwohlfahrt.

           Die Aufgaben sollen dem Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung ange           passt werden.

 

§ 3      Sicherung der Steuerbegünstigung

            Der Ortsverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige beziehungsweise mildtätige      Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung,

           Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch

        Organisation ehrenamtlicher Arbeit,

        Schaffung und Unterhaltung bzw. Anregung von Einrichtungen wie Beratungsstellen, Heime und      Maßnahmen, Aktionen,

        Vernetzung von Angeboten,

        Information der Bürger,

        Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung,

        Mitarbeit in Ausschüssen der öffentlichen Hand.

            Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
     Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er sich auch andere Rechtsformen bedienen.

            Mittel des Ortsvereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwen­det werden.
     Die Mitglieder erhalten, abgesehen von Aufwandsersatz für die Erfüllung ihrer satzungsmäßigen      Aufgaben, keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Das Gleiche gilt bei ihrem Ausscheiden und      bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.

            Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch      unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

            Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach      Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermö­gen an den Kreisverband der Arbeiterwohl-     fahrt Berchtesgadener Land, der es un­mittelbar und ausschließlich für gemeinnützige beziehungsweise      mildtätige Zwecke zu verwenden hat,

 

§ 4      Mitgliedschaft

            Mitglied der Arbeiterwohlfahrt kann werden, wer sich zu den im Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt      niedergelegten Grundsätzen bekennt. Die persönliche Mitgliedschaft kann nur im Ortsverein erworben      werden.

            Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag hin. Gegen die      Ablehnung ist Einspruch beim Vorstand der übergeordneten Verbandsgliederung zulässig. Vor dessen      endgültiger Entscheidung ist der Vor­stand zu hören, der die Ablehnung der Aufnahme beschlossen      hat.

            Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beitragen gemäß den Beschlüssen der Bundeskonferenz      verpflichtet,

            Ein Mitglied kann seinen Austritt; aus der Arbeiterwohlfahrt zum Ende des Kalenderjahres durch      schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bewirken.

            Ein Mitglied kann ausgeschlossen oder von einzelnen oder allen Mitgliedschaftsrechten suspendiert      werden, wenn es einen groben Verstoß gegen das Verbandsstatut oder die Satzungen der Arbeiter-     wohlfahrt begangen oder durch sein Verhalten das Ansehen der Arbeiterwohlfahrt schädigt bzw. ge-     schädigt oder sich einer ehrlosen Handlung schuldig gemacht hat.

            Der Ausschluss und die Suspendierung sind unter entsprechender Anwendung des   Ordnungsverfah-     rens der Arbeiterwohlfahrt durchzuführen.

            Das Ordnungsrecht wird auf die nach dem Ordnungsverfahren der Arbeiterwohlfahrt zuständigen      Verbandsgremien übertragen und als verbindlich anerkannt. Insofern verzichtet der Ortsverein auf die      Durchführung eines eigenen Ordnungsverfahrens.

            Im Falle eines Beitragsrückstandes von mehr als zwei Jahresbeiträgen kann der Vorstand nach schrift-     licher Mahnung das Mitglied ausschließen.

            Als korporative Hitglieder können sich dem Ortsverein Vereinigungen mit sozialen Aufgaben      anschließen, deren Tätigkeit sich auf Ortsebene erstreckt. Sie üben ihre Mitgliedschaft durch ein      beauftragtes Mitglied ihrer Vereinigung aus.

            Über die Aufnahme als korporatives Mitglied entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit dem      Kreisvorstand. Der Bezirksvorstand ist zu unterrichten. Es ist eine schriftliche Korporationsvereinba-     rung abzuschließen.

            Die Mitgliedschaft der korporativen Vereinigungen kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer      Frist von drei Monaten gekündigt werden.

            Die Höhe der Mitgliedsbeiträge der korporativen Vereinigungen richtet sich nach besonderer      Vereinbarung.

            Die Mitgliedschaft des korporativen Mitglieds bei einem anderen Spitzen­verband der Freien      Wohlfahrtspflege ist ausgeschlossen.

 

§ 5      Jugendwerk

            Für ein im Ortsverein der Arbeiterwohlfahrt bestehendes Ortsjugendwerk gilt dessen Satzung.

            Für die Förderung des Jugendwerks werden Regelungen nach Maßgabe der fi­nanziellen Möglichkeiten      festgelegt.

            Der Vorstand des Ortsvereines ist zur Förderung, Unterstützung, Aufsicht und Prüfung gegenüber dem      Ortsjugendwerk verpflichtet.

            Die Revisoren des Ortsvereines sind verpflichtet, die Prüfung des Ortsjugendwerkes gemeinsam mit      dessen Revisoren durchzuführen.

 

§ 6      Organe

           Organe des Ortsvereines sind

die Mitgliederversammlung,

der Vorstand.

 

§ 7      Mitgliederversammlung

            Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
     Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen; er hat sie auf Verlangen      von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder des Vor­standes der übergeordneten Verbands-     gliederung einzuberufen.

            Der Vorstand hat die Mitglieder zur Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen unter      Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

            Die Mitgliederversammlung nimmt die Jahresberichte und den Prüfungsbericht für den Berichts-     zeitraum entgegen und. beschließt über die Entlastung des Vor­standes.
     Alle vier Jahre wählt sie - möglichst - innerhalb von neun Monaten vor der Kreiskonferenz den      Vorstand, die Revisoren und die Delegierten der Kreiskonferenz. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur      nächsten wirksamen Neuwahl im Amt.
     Die Mitgliederversammlung beschließt eine Geschäfts- und Wahlordnung. Die Wahlordnung kann      bestimmen, dass im zweiten Wahlgang derjenige gewählt ist, der die meisten Stimmen auf sich      vereinigt.
     Ein hauptamtliches Anstellungs- oder Beschäftigungsverhältnis beim Ortsverein sowie bei Gesell-     schaften und Körperschaften, an denen die vorgenannte Glie­derung der AWO mehrheitlich beteiligt      ist, und Vorstands- oder Revisorenfunktionen das Ortsvereines sind unvereinbar und führen        zum      Verlust der Wählbarkeit bzw. der Vorstandsfunktion,

            Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder      gefasst.

            Zu einem Beschluss über die Auflösung oder den Austritt aus dem Kreisver­band ist eine Mehrheit von      zwei Dritteln aller anwesenden Mitglieder erforderlich,

            Über Satzungsänderungen kann nur beschlossen werden, wenn in der Tagesordnung darauf      hingewiesen wurde.
    
Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des Kreisverbandes, der vorab das Einvernehmen mit      dem Bezirksverband herstellt.

            Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Sie sind vom Vorsitzenden      und dem Schriftführer zu unterzeichnen,

 

§ 8      Vorstand

            Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
     Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben des Ortsvereins. Er setzt      sich zusammen aus

der/dem Vorsitzenden,

bis zu zwei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden,

der Kassiererin/dem Kassierer,

der Schriftführerin/dem Schriftführer,

und bis zu sechs Beisitzerinnen/Beisitzern,

           Scheidet zwischen zwei Mitgliederversammlungen ein Vorstandsmitglied aus, so bedarf es keiner            Ergänzung des Vorstandes.
           Einzelnen Vorstandsmitgliedern können durch Beschluss des Vorstandes bestimmte Sachgebiete zur            besonderen Bearbeitung zugewiesen werden.

            Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende,      die/der Kassiererin/Kassier und die/der Schriftführerin/Schriftführer. Je zwei sind gemeinsam      vertretungsberechtigt. Mindestens eine/einer der Handelnden muss jedoch die/der Vorsitzende oder      ihre/seine Stell­vertreterin / ihr/sein Stellvertreter sein.

            Die/der Vorsitzende ist verpflichtet, den Ortsvereinsvorstand regelmäßig,
     mindestens jedoch viermal jährlich mit einer angemessenen Frist unter Bekannt­gabe der Tagesordnung      einzuladen.

            Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist,      Beschlussunfähigkeit ist auf Antrag festzustellen.

            Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.

            Für die Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine Geschäfts­führerin/einen Geschäfts-

führer berufen. Diese/dieser ist als besondere(r) Vertreterin/Vertreter im Sinne des § 30 BGB zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten bevollmächtigt. Sie/er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil. Der Vorstand kann die Ein­zelheiten der Geschäftsführung durch die/die besondere Vertreterin/besonderen Vertreter durch eine generelle Dienstanweisung und Weisung im Einzelfall regeln. Vor der Bestellung des Ortsvereinsgeschäftsführers ist die Zustimmung des Kreisverbandes einzuholen.

            Der Ortsvereinsvorstand hat dem Vorstand der übergeordneten Verbandsgliederung über seine      Tätigkeit mindestens einmal jährlich zu berichten.

            Vor dem Eingehen von Verpflichtungen, die über den allgemeinen Rahner der täglichen Vereinstätig-
     keit hinausgehen, hat der Vorstand die Zustimmung des Vor­standes des Kreisverbandes einzuholen.

            Der Vorstand kann Fachausschüsse und einzelne Sachverständige mit Sonderaufgaben betrauen.

            Der Vorstand benennt einen Vertreter zur Unterstützung des Ortsjugendwerkes, der an den Sitzungen      des Ortsjugendwerksvorstandes teilnimmt.

            Er beruft aus seiner Mitte eine/einen Gleichstellungsbeauftragte/Gleichstellungsbeauftragten.

            Er nimmt den ihm mindestens einmal jährlich zu erstattendem Bericht des Ortsjugendwerksvorstandes      und den Bericht der/des Gleichstellungsbeauftragten entgegen.

            An den Vorstandssitzungen des Ortsvereines nimmt ein vom Ortsjugendwerksvorstand benanntes      volljähriges Mitglied stimmberechtigt teil.

 

§ 9      Ortsausschuss

            Der Ortsvereinsvorstand kann einen Ortsausschuss bilden.

            Der Ortsausschuss ist eine Kooperationsgemeinschaft zur Verfolgung gemeinsamer sozialer Aufgaben      und Ziele auf kommunaler Ebene.

            Dem Ortsausschuss gehören korporative Mitglieder und weitere Interessen­gruppen und Vereinigungen      mit sozialem oder sozialpolitischem Charakter an, de­ren Ziele mit denen der Arbeiterwohlfahrt      vereinbar sind.

            Der Ortsausschuss tritt in regelmäßigen Abständen zusammen. Er stimmt seine Aktivitäten unterein-     ander ab und verabredet dort, wo eine gemeinsame Interessenlage gegeben ist, vereinte Aktionen ge-     genüber Kommunen/Ämtern/Behörden usw. oder gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit.

 

§ 10    Mandat und Mitgliedschaft

            Mandatsträger müssen Mitglied der Arbeiterwohlfahrt sein.

            Wahlämter und Organmitgliedschaften (§ 5) sowie von Organen übertragene Mandate und Beauftra-     gungen enden mit dem Ausschluss oder der Suspendierung einzelner oder aller Mitglied­schaftsrechte.

 

§ 11    Rechnungswesen

            Der Ortsverein ist zu jährlichen Budgets (Wirtschafts-, Finanz- und Investitionspläne) verpflichtet.      Diese bedürfen der Bestätigung des Kreisverbandes. Das Rechnungswesen hat den Grundsätzen kauf     männischer Buchführung zu entspre­chen. Aus dem Rechnungswesen müssen die Positionen des Bud-     gets abgeleitet wer­den.

            Im Übrigen sind die Bestimmungen der Finanz- und Revisionsordnung im Rahmen des Verbandssta-     tuts der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung und die vom Bundesausschuss beschlosse-     nen Ausführungsbestimmungen. anzuwenden.

 

§ 12    Verbandsstatut

           Das Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt ist in seiner jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieser            Satzung.

 

§ 13    Aufsichtsrecht und Aufsichtspflicht

            Der Ortsverein erkennt das Recht der Aufsicht und Prüfung durch die über­geordneten Verbandsgliede-     rungen an.

            Der Kreisvorstand oder seine Beauftragten können jederzeit zu Prüfungszwecken Einsicht in alle      Geschäftsvorgänge der Ortsvereine nehmen. Bücher und Akten sind vorzulegen sowie jede      Aufklärung und jeder Nachweis zu geben.

            Der Ortsverein ist gegenüber dem Ortsjugendwerk im Rahmen des Verbandsstatuts zur Aufsicht und      zur Prüfung verpflichtet. Die Prüfung hat jährlich in Hin­blick darauf stattzufinden, dass die      tatsächliche Geschäftsführung dem Satzungs­zweck entspricht.

 

§ 14    Auflösung

(1)       Eine Auflösung des Ortsvereins ist nur durch einen entsprechenden Beschluss von zwei Dritteln der            eingeschriebenen Mitglieder möglich.

(2)       Beim Austritt aus dem Kreisverband ist der Ortsverein aufgelöst.

(3)       Der Ortsverein verliert das Recht, den Namen Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein etwa neu gewählter            Name muss sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen            Zusatz zu den bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.

(4)       Im Falle einer Auflösung wird das verbleibende Vermögen des Ortsvereins an den AWO-Kreisver-           band Berchtesgadener Land überwiesen.

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